Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von Deponti B.V.

Artikel 1. Definitionen

In diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
„Deponti“: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht Deponti B.V. mit satzungsmäßigem Sitz und Geschäftsanschrift in NL-5347 KN Oss, Rijnstraat 20a, eingetragen im Handelsregister der niederländischen Industrie- und Handelskammer unter der Nummer 53798260; Deponti, Deponti Terrasoverkappingen und Deponti Buitenleven sind eingetragenen Firmennamen von Deponti B.V.
„Vertragspartner“: die Person, die Deponti einen Auftrag erteilt bzw. bei Deponti eine Bestellung aufgibt bzw. mit der Deponti einen Vertrag schließt.
„Produkte oder Waren“: Produkte oder Waren, die sich zu einem gegebenen Zeitpunkt im Produkt- und Liefersortiment von Deponti befinden.
„Artikel“: Wird in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auf einen bestimmten Artikel verwiesen, so handelt es sich um einen Verweis auf eine Bestimmung in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
„Vertragsparteien“: Deponti und der Vertragspartner gemeinsam.

Artikel 2. Geltungsbereich

  1. Für alle Angebote, Sonderangebote und Auftragsbestätigungen von sowie Verträge mit Deponti in Bezug auf die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gelten die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, nachfolgend „AVL“ genannt.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartner werden von Deponti unter ausdrücklicher Erklärung der Anwendbarkeit der AVL von Deponti ausdrücklich zurückgewiesen, sofern die Vertragsparteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVL unwirksam oder undurchführbar sein oder später unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Deponti und der Vertragspartner werden sodann in gegenseitiger Absprache neue Bestimmungen vereinbaren, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung jener der ursprünglichen Bestimmungen am nächsten kommen.
  4. Sollte Deponti nicht immer die strenge Einhaltung dieser AVL verlangen, so bedeutet dies nicht, dass deren Bestimmungen nicht gelten oder dass Deponti in irgendeiner Weise das Recht verliert, in anderen Fällen die exakte Einhaltung dieser AVL zu verlangen.

Artikel 3. Angebote

  1. Alle Angebote von Deponti sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird.
  2. Deponti kann nicht zur Einhaltung seiner Angebote verpflichtet werden, wenn der Vertragspartner berechtigterweise erkennen hätte müssen, dass die Angebote oder ein Teil davon einen offensichtlichen Irrtum oder Schreibfehler beinhalten.
  3. Wenn der Vertragspartner Deponti für die Erstellung eines Angebots Daten, Zeichnungen oder andere Dokumente übermittelt, darf Deponti von deren Richtigkeit ausgehen.
  4. Angebote gelten nicht automatisch auch für zukünftige Bestellungen.

Artikel 4. Zustandekommen von Verträgen

Verträge gelten zwischen den Vertragsparteien ab dem Datum des Versands der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Deponti bzw. ab dem Tag, an dem Deponti einen vom Vertragspartner erteilten (Online-/Digital-)Auftrag tatsächlich ausführt, als geschlossen. Unter schriftlich wird in diesen AVL verstanden: per Post, per Telefax, per E-Mail oder über ein anderes übliches Kommunikationsmittel, mit dem es möglich ist, Texte zu übermitteln.

Artikel 5. Vertragsänderung

Änderungen im Vertrag sowie in diesen AVL gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich von Deponti mit dem Vertragspartner vereinbart wurden und unter Vorbehalt von Artikel 6, Absatz 2 (Preis). Sollte sich während der Vertragsausführung herausstellen, dass es für eine ordentliche Vertragserfüllung notwendig ist, den Vertrag zu ändern oder zu ergänzen, werden die Vertragsparteien in gegenseitiger Absprache eine Änderung des Vertrages vornehmen. Führt die Änderung zu einer Preisänderung, wird Deponti möglichst vorab einen Kostenvoranschlag übermitteln. Durch eine Vertragsänderung kann sich ferner die ursprüngliche Ausführungs- oder Lieferfrist ändern.

Artikel 6. Preis

  1. Die von Deponti genannten Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer und sonstige Abgaben. Es gilt Incoterm Ex Works (EXW, ab Werk), sofern nicht ausdrücklich schriftlich mit dem Vertragspartner etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Sollten nach dem Datum des Zustandekommens des Vertrages ein oder mehrere unvorhersehbare Preisfaktoren erhöht werden oder eine Erhöhung infolge von geänderten Gesetzen oder Vorschriften wie Ein- und Ausfuhrzöllen oder anderen Abgaben oder Steuern oder eine preissteigernde Veränderung des Wechselkurses eintreten, ist Deponti berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu ändern. Eine Preisänderung räumt dem Vertragspartner kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ein.
  3. Wenn bereits ein Teil der von Deponti zu liefernden Produkte/Waren geliefert wurde, gilt Absatz 2 uneingeschränkt für die von Deponti noch zu liefernden Produkte/Waren.

Artikel 7. Versand

Deponti bestimmt die Art von Versand und Verpackung, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.

Artikel 8. Lieferfristen und Vertragserfüllung

  1. Die Lieferfrist wird von Deponti als ungefährer Richtwert angegeben, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
  2. Eine Überschreitung einer vereinbarten (endgültigen) Lieferfrist führt nicht dazu, dass Deponti gem. Artikel 6:83 des niederländischen BGB in Verzug gerät. Eine Überschreitung der Lieferfrist verpflichtet Deponti nicht zur Leistung von Schadensersatz und räumt dem Vertragspartner nicht das Recht auf Auflösung oder Aussetzung des Vertrages oder der für ihn aus dem Vertrag hervorgehenden Pflichten ein.
  3. Unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf eine Verlängerung der Lieferfrist an anderer Stelle in diesen AVL wird diese Frist um die Dauer der Verzögerung, die aufseiten von Deponti infolge der mangelnden Erfüllung einer für den Vertragspartner aufgrund des Vertrags geltenden Pflicht durch den Vertragspartner oder infolge mangelnder Mitwirkung in Bezug auf die Vertragserfüllung entstanden ist, verlängert.
  4. Die Produkte/Waren gelten in Bezug auf die Lieferfrist als geliefert, wenn sie gemäß Incoterm Ex Works (EXW, ab Werk) versandbereitet sind, nachdem der Vertragspartner davon von Deponti schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.
  5. Deponti hat das Recht, bestimmte Tätigkeiten für den Vertragspartner von Dritten ausführen zu lassen.
  6. Deponti ist zur Vertragserfüllung durch Teillieferungen berechtigt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde oder die Art des Vertrages dem widerspricht. Bei Teillieferungen gilt jede separate Partie von Produkten/Waren als eine Lieferung und Deponti ist berechtigt, für diese Teillieferungen separate Rechnungen auszustellen.

Artikel 9. Gefahr und Lieferung

  1. Nachdem die betreffenden Produkte/Waren das Lager von Deponti oder von einem von Deponti beauftragten Dritten verlassen haben, geht die Gefahr für diese Waren gemäß Incoterm Ex Works (EXW, ab Werk) auf den Vertragspartner über, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
  2. Wenn der Vertragspartner die Abnahme verweigert oder mit der Übermittlung von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung erforderlich sind, säumig ist, ist Deponti berechtigt, die Produkte/Waren auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners einzulagern.
  3. Schäden an Produkten/Waren, die durch Zerstörung oder Beschädigung der Verpackung entstanden sind, gehen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
  4. Wenn der Vertragspartner Deponti Waren zur Bearbeitung, Reparatur, Inspektion oder anderes überlässt, befinden sich diese Waren auf der Grundlage der vereinbarten Incoterms-Klausel bei Deponti. Sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben, muss der Vertragspartner im Prinzip selbst für eine adäquate Versicherung dieser Waren sorgen.
  5. Absatz 4 gilt auch für von Deponti gelieferte Konsignationswaren. Deponti ist jederzeit berechtigt, die Anzahlen und die Art der Lagerung dieser Waren an dem Ort, an dem sie sich befinden, zu kontrollieren. Der Vertragspartner hat daran mitzuwirken.

Artikel 10. Aussetzung und Auflösung

  1. Deponti ist berechtigt, ohne vorhergehende Mahnung die Erfüllung seiner Pflichten aus dem mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag auszusetzen oder den Vertrag (teilweise) aufzulösen, wenn:
    1. a. der Vertragspartner die Pflichten aus diesem oder vorhergehenden Verträgen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
    2. b. von Deponti nach Vertragsabschluss erfahrene Umstände einen guten Grund darstellen, zu fürchten, dass der Vertragspartner seine Pflichten nicht erfüllen wird oder dass Deponti bei seinen Regressansprüchen benachteiligt wird,
    3. c. der Vertragspartner bei Vertragsabschluss ersucht wurde, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Vertragspflichten zu leisten, und diese Sicherheit nicht geleistet wurde oder unzureichend ist,
    4. d. einer der folgenden Fälle, sofern zutreffend, eintritt: Insolvenz, Anwendung der gesetzlichen Schuldensanierung, Zahlungsaufschub, Ableben, richterliche Aufsicht oder Entmündigung, Aussetzung oder Einstellung der Geschäftstätigkeit durch den Vertragspartner oder eine offensichtliche entsprechende Absicht, Sicherungsbeschlagnahme/Pfändung, die nicht innerhalb von 30 Tagen aufgehoben oder für nichtig erklärt wird,
    5. e. aufgrund einer Verzögerung aufseiten des Vertragspartners von Deponti nicht verlangt werden kann, dass Deponti den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen erfüllt.
  2. Wenn der Vertrag aufgelöst wird, sind die Forderungen von Deponti gegenüber dem Vertragspartner sofort fällig. Wenn Deponti die Erfüllung der Pflichten aussetzt, behält Deponti seine Ansprüche laut Gesetz und Vertrag.
  3. Sollte sich Deponti zu einer Aussetzung oder einer (Teil-)Auflösung entscheiden, ist Deponti auf keinerlei Weise zu Schadens- und Kostenersatz verpflichtet.
  4. Deponti ist jederzeit berechtigt, Schadensersatz zu fordern, wenn die Auflösung oder Aussetzung des Vertrages vom Vertragspartner verschuldet wurde.
  5. Wenn der Vertragspartner eine getätigte Bestellung zur Gänze oder teilweise storniert, werden dem Vertragspartner die hierfür bestellten oder hergestellten Waren zuzüglich hinzukommender Kosten zur Gänze in Rechnung gestellt.

Artikel 11. Höhere Gewalt

  1. Deponti ist nicht zur Erfüllung irgendeiner Pflicht gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet, wenn Deponti daran infolge eines Umstandes gehindert wird, der nicht von Deponti verschuldet wurde und weder laut Gesetz, aufgrund eines Rechtsgeschäfts oder im Verkehr geltender Gewohnheiten und Gebräuche auf seine Rechnung geht.
  2. Unter höherer Gewalt werden in diesen AVL neben dem, was im Gesetz und der Rechtsprechung darunter verstanden wird, alle von außen kommenden, vorhersehbaren oder nicht vorhersehbaren Ursachen verstanden, auf die Deponti keinen Einfluss ausüben kann, durch die Deponti jedoch nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem: Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufstände, Arbeitsniederlegungen, Aussperrungen, Transportschwierigkeiten, Import- oder Handelsbeschränkungen, Brände und andere schwere Störungen im Unternehmen von Deponti oder seinen Lieferanten. Deponti kann während des Zeitraums, in dem die höhere Gewalt andauert, jedoch maximal für einen Zeitraum von 6 Monaten, seine Vertragspflichten aussetzen, ohne gegenüber dem Vertragspartner zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet zu sein. Wenn der Zeitraum der Aussetzung länger als 6 Monate dauert, ist Deponti berechtigt, den Vertrag zur Gänze oder teilweise aufzulösen, ohne gegenüber dem Vertragspartner oder mit ihm verbundenen Dritten zu Schadensersatz verpflichtet zu sein.
  3. Wenn und insoweit Deponti zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt seine Vertragspflichten bereits teilweise erfüllt hat oder noch erfüllen kann und der erfüllte oder noch erfüllbare Teil einen eigenständigen Wert hat, ist Deponti berechtigt, dem Vertragspartner den bereits erfüllten bzw. noch erfüllbaren Teil separat in Rechnung zu stellen.

Artikel 12. Zahlung

  1. Die Zahlung muss ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum auf die von Deponti angegebene Weise in der Währung, in der die Rechnung ausgestellt wurde, erfolgen.
  2. Deponti ist jederzeit berechtigt, digitale Rechnungen auszustellen.
  3. Das Recht des Vertragspartners, seine eventuellen Forderungen gegen die Forderung von Deponti aufzurechnen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  4. Deponti ist jederzeit berechtigt, für die Erfüllung der Zahlungspflichten Sicherheiten zu verlangen oder ausschließlich per Nachnahme zu liefern. Deponti ist zudem berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen, bis die genannte Sicherheit zur Zufriedenheit von Deponti gestellt wurde. Geschieht dies nicht, werden alle Schulden des Vertragspartners bei Deponti sofort einklagbar. Darüber hinaus ist Deponti jederzeit befugt, eine Vorauszahlung zu verlangen oder in Rechnung zu stellen, bevor die Lieferung erfolgt ist.
  5. Sollte der Vertragspartner die rechtzeitige Zahlung einer Rechnung verabsäumen, ist er von Rechts wegen in Verzug. Der Vertragspartner hat sodann Verzugszinsen entsprechend den gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 2 % pro Monat, bis zur vollständigen Begleichung zu zahlen. Handelt es sich beim Vertragspartner um einen Verbraucher, hat dieser im Fall einer Überschreitung der Zahlungsfrist die gesetzlichen Zinsen für Verbraucher zu zahlen.
  6. Deponti ist berechtigt, dem Vertragspartner neben der Hauptforderung und den Zinsen außergerichtliche Kosten, die durch die nicht rechtzeitige Zahlung entstanden sind, in Rechnung zu stellen. Die außergerichtlichen Kosten werden gemäß der niederländischen Staffelung der außergerichtlichen Inkassokosten, die zum gegebenen Zeitpunkt gilt, berechnet. Sollte Deponti die Insolvenz des Vertragspartners beantragen, muss der Vertragspartner neben der Hauptforderung, den Zinsen und den außergerichtlichen Kosten auch die Kosten des Insolvenzantrags übernehmen.
  7. Deponti hat das Recht, die vom Vertragspartner getätigten Zahlungen immer zuerst zur Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten zu verwenden und danach zur Begleichung der offenen Rechnungen, die am längsten offen sind, selbst wenn der Vertragspartner angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
  8. Beschwerden gegen die Höhe der Rechnung setzen die Zahlungspflicht nicht aus.

Artikel 13. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von Deponti im Rahmen des Vertrages gelieferten Produkte/Waren bleiben das Eigentum von Deponti, bis der Vertragspartner all seine Pflichten aus den mit Deponti geschlossenen Verträgen erfüllt hat.
  2. Von Deponti gelieferte Produkte/Waren, für die gem. Absatz 1 der Eigentumsvorbehalt gilt, dürfen nicht weiterverkauft, übereignet oder in anderer Form Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der Vertragspartner ist nicht befugt, die Vorbehaltswaren zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten.
  3. Für die gelieferten Sachen, die durch Zahlung in das Eigentum des Vertragspartners übergegangen sind und sich noch in Händen des Vertragspartners befinden, behält sich Deponti hiermit schon jetzt für später ein besitzloses Pfandrecht zur Absicherung von Forderungen, die nicht Artikel 3:92, Absatz 2 des niederländischen BGB entsprechen und die Deponti aus irgendeinem Grund noch gegenüber dem Vertragspartner haben sollte, vor.
  4. Wenn Dritte die Vorbehaltsware pfänden oder sonstige Rechte daran geltend machen wollen, ist der Vertragspartner verpflichtet, Deponti davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit der erforderlichen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von Deponti zu lagern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Waren während der Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts gegen Brand-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und die Versicherungsscheine dieser Versicherungen Deponti auf erste Aufforderung hin vorzulegen. Alle Ansprüche des Vertragspartners gegenüber Versicherungsgesellschaften aufgrund der genannten Versicherungen werden, sobald Deponti dies wünscht, vom Vertragspartner stillschweigend zur Absicherung der Forderungen von Deponti gegenüber dem Vertragspartner an Deponti verpfändet.
  6. Sollte Deponti seinen in diesem Artikel genannten Eigentumsvorbehalt in Anspruch nehmen wollen, erteilt der Vertragspartner Deponti und von Deponti beauftragten Dritten bereits nun im Voraus die bedingungslose und unwiderrufliche Zustimmung, all jene Orte zu betreten, an denen sich Eigentum von Deponti befindet, und die Waren an sich zu nehmen, einschließlich der hierzu eventuell erforderlichen Demontage.
  7. Nach der Rücknahme der Waren gemäß Absatz 6 bekommt der Vertragspartner den Marktwert der zurückgenommenen Waren gutgeschrieben, keinesfalls jedoch mehr als den ursprünglichen Preis abzüglich der Kosten für die Rücknahme und die Demontage.

Artikel 14. Garantien, Untersuchung und Reklamationen, Verjährungsfrist

  1. Die von Deponti gelieferten Waren erfüllen die üblichen Anforderungen und Normen, die für sie zum Zeitpunkt der Lieferung gelten und für die sie bei normalem Gebrauch in den Niederlanden bestimmt sind. Die in diesem Artikel genannte Garantie gilt für Waren, die für den Gebrauch in den Niederlanden bestimmt sind. Bei Gebrauch außerhalb der Niederlande muss der Vertragspartner selbst überprüfen, ob sie sich für den Gebrauch dort eignen und den dafür geltenden Bedingungen entsprechen. Deponti kann in diesem Fall für die zu liefernden Waren oder durchzuführenden Arbeiten andere Garantie- bzw. sonstige Bedingungen erstellen.
  2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Lieferung, sofern aus der Art des Gelieferten nicht etwas anderes hervorgeht oder die Vertragsparteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Wenn die von Deponti gewährte Garantie eine Ware betrifft, die von einem Dritten produziert wurde, so ist die Garantie auf die Garantie des Herstellers der Ware beschränkt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Jede Form der Garantie erlischt, wenn ein Mangel infolge des Folgenden entstanden ist:
    1. a. normale Abnutzung,
    2. b. nicht fachgerechter oder unsachgemäßer Gebrauch,
    3. c. falsche Lagerung oder Wartung & Pflege durch den Vertragspartner oder Dritte,
    4. d. ungeeignete Aufstellung oder Montage
    5. e. wenn der Vertragspartner oder Dritte ohne schriftliche Einwilligung von Deponti Veränderungen an der Ware vorgenommen haben oder dies versucht haben, wenn an der Ware andere Sachen befestigt wurden, die daran nicht befestigt werden dürfen, oder wenn die Waren anders als in der vorgeschriebenen Weise ver- oder bearbeitet wurden,
    6. f. Umstände, auf die Deponti keinen Einfluss hat, darunter: Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen oder andere Katastrophen.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferten Waren sofort zu untersuchen (untersuchen zu lassen), sobald sie ihm zur Verfügung gestellt werden oder eventuelle Tätigkeiten von Deponti ausgeführt wurden. Dabei muss der Vertragspartner untersuchen, ob Qualität und Quantität der gelieferten Waren mit dem Vertrag übereinstimmen und den von den Vertragsparteien vereinbarten Anforderungen entsprechen. Hierbei gilt der vom Vertragspartner oder von einem mit dem Vertragspartner verbundenen Dritten unterzeichnete Lieferschein als Bestätigung der Übernahme, Qualität und Quantität. Etwaige sichtbare Mängel müssen Deponti innerhalb von 7 Tagen nach der Lieferung schriftlich gemeldet werden. Der Vertragspartner kann keine Reklamation mehr vornehmen, wenn dies nicht innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung erfolgt ist. Etwaige nicht sichtbare Mängel müssen Deponti unverzüglich, jedoch auf jeden Fall spätestens 7 Tage nach deren Feststellung oder innerhalb des Zeitraums, in dem er sie nach billigem Ermessen feststellen hätte müssen, schriftlich gemeldet werden. Die Meldung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, sodass Deponti in der Lage ist, adäquat zu reagieren. Der Vertragspartner muss Deponti die Gelegenheit bieten, eine Beschwerde zu untersuchen (untersuchen zu lassen).
  5. Wenn der Vertragspartner reklamiert, setzt dies seine Zahlungspflicht in Bezug auf die gelieferten Waren nicht aus. Der Vertragspartner bleibt auch im Fall einer Reklamation zur Abnahme und Zahlung der ansonsten bestellten Waren verpflichtet.
  6. Wird später als innerhalb der in Absatz 4 genannten Fristen reklamiert, erlischt jeglicher Garantieanspruch.
  7. Die Mängel, für welche die in diesem Artikel genannte Garantie gilt, werden von Deponti nach eigener Wahl entweder durch Reparatur oder durch Ersatz der mangelhaften Waren behoben.
  8. Sollte sich herausstellen, dass eine Beschwerde unbegründet ist, sind die Deponti in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten, darunter die Untersuchungskosten, vom Vertragspartner zu tragen.
  9. In Abweichung von den gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist aller Forderungen und Einreden gegenüber Deponti und der von Deponti für die Vertragserfüllung beauftragten Dritten ein Jahr.

Artikel 15. Haftung

  1. Sollte Deponti haftbar sein, ist diese Haftung immer auf das beschränkt, was in diesem Artikel geregelt ist. Die in diesem Artikel enthaltene Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Deponti, seinen Angestellten oder Hilfspersonen, die von Deponti für die Vertragserfüllung beauftragt wurden, entstanden ist.
  2. Deponti haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstanden sind, dass Deponti von den vom Vertragspartner oder in seinem Auftrag übermittelten falschen oder unvollständigen Daten ausgegangen ist.
  3. Die Haftung von Deponti ist auf jeden Fall immer auf die Höhe der Zahlung der Haftpflichtversicherung im jeweiligen Fall beschränkt.
  4. Sollte die Haftpflichtversicherung aus irgendeinem Grund nicht leisten, ist die Haftung von Deponti auf maximal das Doppelte des Rechnungswerts der Bestellung (ohne Umsatzsteuer) oder jenes Teils der Bestellung, auf den sich die Haftung bezieht, beschränkt.
  5. Deponti haftet ausschließlich für direkte Schäden.
  6. Unter direkten Schäden werden ausschließlich verstanden:
    1. a. die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Ausmaßes eines Schadens, sofern sich die Feststellung auf Schäden im Sinne dieser AVL bezieht,
    2. b. die eventuellen angemessenen Kosten, die entstanden sind, um eine mangelhafte Leistung von Deponti mit dem Vertrag in Übereinstimmung zu bringen, sofern dies von Deponti verschuldet wurde,
    3. c. die angemessenen Kosten, die zur Vorbeugung oder Einschränkung von direkten Schäden gem. Definition in diesen AVL entstanden sind.
  7. Deponti haftet keinesfalls für indirekte Schäden, darunter Folgeschäden, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen oder Schäden durch Stillstand.
  8. Forderungen des Vertragspartners in Bezug auf Schadensersatz oder Reparatur gegenüber Deponti verjähren durch Verstreichen eines Jahres, nachdem der Vertragspartner seine Beschwerde mitgeteilt hat.

Artikel 16. Haftungsfreistellung

  1. Der Vertragspartner stellt Deponti von eventuellen Ansprüchen Dritter frei, die in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung einen Schaden erleiden und dessen Ursache anderen als Deponti zuzuschreiben ist.
  2. Wenn Deponti aus einem solchen Grund von Dritten haftbar gemacht wird, ist der Vertragspartner verpflichtet, Deponti sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht beizustehen und unverzüglich alles zu unternehmen, was von ihm in diesem Fall erwartet werden darf. Sollte der Vertragspartner keine adäquaten Maßnahmen ergreifen, ist Deponti ohne Mahnung berechtigt, dies selbst zu tun. Alle Kosten und Schäden, die Deponti und Dritten aus diesem Grund entstehen, gehen zur Gänze auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners.

Artikel 17. Geistiges Eigentum

  1. Deponti behält sich das Urheberrecht und alle Rechte des geistigen Eigentums für alle von Deponti dem Vertragspartner vorgelegten Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen (Test-)Modelle, Software etc. vor.
  2. Die Rechte an den in Absatz 1 genannten Daten bleiben das Eigentum von Deponti, selbst wenn dem Vertragspartner für deren Erstellung Kosten in Rechnung gestellt wurden. Diese Daten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Deponti nicht kopiert, verwendet oder Dritten gezeigt werden. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung muss der Vertragspartner Deponti eine sofort fällige Strafe in Höhe von 30.000 € zahlen, ohne dass ein Gerichtsverfahren notwendig ist. Diese Strafe kann neben dem gesetzlichen Schadensersatz gefordert werden.
  3. Deponti hat das Recht, Wissen, das Deponti durch die Vertragserfüllung erworben hat, auch für andere Zwecke zu nutzen, sofern dabei keine streng vertraulichen Informationen des Vertragspartners Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
  4. Der Vertragspartner muss die ihm übermittelten Daten, die in Absatz 1 genannt sind, auf erste Aufforderung innerhalb der von Deponti genannten Frist zurückgeben. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung muss der Vertragspartner Deponti eine sofort fällige Strafe in Höhe von 1.000 € pro Tag zahlen, ohne dass ein Gerichtsverfahren notwendig ist. Diese Strafe kann neben dem gesetzlichen Schadensersatz gefordert werden.

Artikel 18. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsverhältnisse, bei denen Deponti Partei ist, gilt ausschließlich niederländisches Recht, auch wenn die Verpflichtung zur Gänze oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn die an dem Rechtsverhältnis beteiligte Partei dort wohnhaft ist. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Anwendbarkeit jeglicher internationaler Verträge, deren Anwendbarkeit von den Vertragsparteien ausgeschlossen werden kann. Insbesondere wird die Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht aus dem Jahr 1980 ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Das am Niederlassungsort von Deponti zuständige niederländische Gericht ist ausschließlich befugt, Streitigkeiten zu behandeln, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt. Nichtsdestotrotz ist Deponti berechtigt, die Streitigkeit einem gemäß Gesetz zuständigen Gericht nach Wahl vorzulegen oder mit dem Vertragspartner eine andere Form der Beilegung zu vereinbaren.
  3. Die Vertragsparteien werden erst ein Gericht in Anspruch nehmen, nachdem sie sich aufs Äußerste bemüht haben, eine Streitigkeit in gegenseitiger Absprache beizulegen.

Artikel 19. Hinterlegung AVL

  1. Diese AVL sind bei der niederländischen Industrie- und Handelskammer unter der Aktennummer 53798260 hinterlegt.